Leitung der Kreismusikschule / Musikschullehrer*in (m/w/d)

Eckdaten der angebotenen Stelle

Arbeitgebermeinestadt.de
Postleitzahl
OrtBad Ems
Bundesland
Gepostet am23.11.2024
Remote Option?-
Homeoffice Option?-
Teilzeit?-
Vollzeit?
Ausbildungsstelle?-
Praktikumsplatz?-
Unbefristet?-
Befristet?-

Stellenbeschreibung

Arbeitgeber: Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises Einsatzort: 56130 Bad Ems


Bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ist die unbefristete Vollzeitstelle für Musikschullehrer oder Musikschullehrerinnen als Leitung der Kreismusikschule (m/w/d) zu besetzen.

Entgelt / Besoldung: bis EG 10 TVöD VKA ~49.500,- bis ~69.000,- €/a
Wochenarbeitszeit: 39 Wochenstunden
Starttermin: nächstmöglich

Die Kreismusikschule Rhein-Lahn ist eine gut aufgestellte VdM-Musikschule mit zahlreichen Unterrichtsorten sowie Unterrichtskooperationen mit Kitas und Schulen im Rhein-Lahn-Kreis.

Zurzeit werden ca.1.300 Schüler*innen in 370 Wochenstunden von 34 fest angestellten Lehrkräften im gesamten Rhein-Lahn-Kreis unterrichtet. Neben Einzel- und Gruppenunterricht gibt es auch Ensembles, Band- und Kammermusik.



  • Musikalische, pädagogische und organisatorische Leitung der Kreismusikschule
  • Weiterentwicklung der bestehenden Angebote
  • Pressearbeit und Social Media
  • Vernetzung mit den Kultur- und Bildungseinrichtungen, Vereinen, Schulen und Kitas im Kreisgebiet
  • Konzeption, Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  • Mitarbeiterführung, Durchführung von Lehrerkonferenzen
  • Gebührenkalkulation und Haushaltsverantwortung
  • Repräsentation der Kreismusikschule und Öffentlichkeitsarbeit
  • Erteilung von Unterricht in geringem Umfang

  • abgeschlossene musikpädagogische Ausbildung
  • Musikschulerfahrung, möglichst in leitender Funktion.
  • Sehr gute Kenntnisse in den gängigen Office-Programmen, Canva und iMikel
  • Abgeschlossene Fortbildung des VDM-Lehrgangs „Führung und Leitung einer Musikschule“, alternativ die Bereitschaft, den Lehrgang zeitnah zu absolvieren
  • Führerschein (Klasse B), eigener PKW und die Bereitschaft, diesen im Kreisgebiet gegen Fahrtkostenerstattung nach dem Reisekostenrecht einzusetzen